Stiftungen sind nach Anordnung des Stifters einem bestimmten Zweck gewidmete Vermögen
mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie sind durch das Fehlen von Eigentümern
und Mitgliedern gekennzeichnet. Daher rückt die Frage der Kontrolle des Leitungsorgans,
das für die zweckkonforme Verwendung des Vermögens verantwortlich ist, ins
Zentrum einer jeden Stiftungsrechtsordnung. Nach österreichischem und liechtensteinischem
Recht können Stiftungen zu jedem beliebigen Zweck errichtet werden. Die Begünstigten
sind die wirtschaftlichen Nutznießer des Stiftungsvermögens. Aus diesem
Grund weisen ihnen beide Rechtsordnungen eine wichtige Rolle im Kontrollsystem
der Stiftung zu. Zentraler Rechtsbehelf der Begünstigten ist ihr Auskunfts- und Informationsanspruch,
welcher Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist. Dieser stellt einen
wesentlichen Aspekt der internen Governance dar und hat dementsprechend große
Aufmerksamkeit in Lehre und Rechtsprechung beider Länder erfahren. Im Zuge der
Totalrevision des liechtensteinischen Stiftungsrechts im Jahr 2008, zählten die Rechte
der Begünstigten zu den umstrittensten Themen der Reform. Die gegenständliche
Untersuchung konzentriert sich auf die Fragen, welchen Begünstigten der Informationsanspruch
zusteht, für welchen Zeitraum dies der Fall ist und auf welche Tatsachen
sich dieses Recht erstreckt. Diesbezüglich steht die Frage im Fokus, ob auch Informationen
über Geschehnisse verlangt werden können, die sich zu einem Zeitpunkt ereignet
haben, in dem noch keine Begünstigtenstellung vorgelegen hat. Die Frage, worüber
im Detail Information begehrt werden kann, wird ebenso wie die übrigen Rechte der
Begünstigten nur in Grundzügen behandelt.