Das Erbrecht stellt an die Wirksamkeit der letztwilligen Verfgung zahlreiche Voraussetzungen. Unter anderem erfordert der Grundsatz der materiellen H�chstpers�nlichkeit eine eigene Willensentscheidung des Erblassers, und der Wortlaut des � 2065 Abs. 2 BGB formuliert in scheinbar eindeutiger Weise: �Der Erblasser kann die Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstandes der Zuwendung nicht einem anderen �berlassen�. W�hrend die allgemeine Meinung zun�chst die Auffassung vertrat, dass ein Dritter nie Hilfsperson sein k�nne und seinem Willen unter keinen Umst�nden irgendeine Bedeutung zuzubilligen sei, so wurde dieser Standpunkt sp�ter von dem Reichsgericht relativiert: Unter bestimmten Voraussetzungen sollte eine Dritterbenbestimmung m�glich sein. Der Bundesgerichtshof schuf eine neuartige Terminologie und gestand dem Dritten eine �Bezeichnung� des Erben zu. Georg Wilhelm Klein verfolgt das Anliegen, die Ausgestaltung des Grundsatzes der materiellen H�chstpers�nlichkeit in der heutigen Zeit durch eine materiell-rechtliche Auseinandersetzung mit der Thematik am Fall des fr�hzeitigen Unternehmertestamentes zu entwickeln und dadurch einen Beitrag zur (Weiter-)Entwicklung des Grundsatzes der materiellen H�chstpers�nlichkeit zu leisten. Hierbei wird der Frage nachgegangen, wie weit der in � 2065 Abs. 2 BGB normierte Grundsatz � wie es die Protokolle formulierten � tats�chlich tr�gt und wie der Anwendungsbereich des � 2065 Abs. 2 BGB de lege lata im Wege der Auslegung zu definieren ist.