Aus dem Vorwort
Mein im Jahre 2010 erschienenes Buch »Grundfragen des Schadenersatzrechts« beginnt mit einem Abschnitt »Eigenrisiko des Geschädigten und Schadensüberwälzung«. Die ersten Zeilen lauten: »Erleidet jemand einen Schaden, so hat er ihn grundsätzlich selbst zu tragen: Jeden trifft das Risiko für seine Güter. So wie jeder Einzelne vorteilhafte Veränderungen und Nutzungen seiner Güter zu genießen berechtigt ist, so hat er auf der anderen Seite die nachteiligen Veränderungen zu tragen.« Meine Beschäftigung mit den Problemen der Rechtszuweisung und des Güterschutzes erweckte jedoch erhebliche Zweifel an der sich fast allgemeiner Anerkennung erfreuenden Regel »casum sentit dominus«. Diese konnte ich durch eine etwas nähere Auseinandersetzung mit dem Grundsatz nicht ausräumen. Ganz im Gegenteil, ich bekam den Eindruck, dass bisher so manche allgemein anerkannten Prinzipien vernachlässigt wurden, deren Berücksichtigung zwar nicht zu einer Veränderung des heutigen Schadenersatzrechtes führen sollte, wohl aber zu einer Ergänzung. Der Versuch, zu einem stimmigen Gesamtkonzept der Schadenstragung zu gelangen, war höchst reizvoll, lehrreich, aber auch schwierig: Das heutige, auf dem Gedanken der Verantwortlichkeit beruhende Schadenersatzrecht sollte durch eine Risikotragungsregelung ergänzt werden, um vor allem dem fundamentalen Prinzip der Gleichbehandlung – im Sinne einer Berücksichtigung der gegensätzlichen Interessen beider Seiten – Rechnung zu tragen. Das ist sicherlich eine ganz erhebliche Änderung des Gesamtsystems der Schadenstragung, die das Verlassen gewohnter, selbstverständlich gewordener Gedankengänge erfordert.