Zum 1.1.2025 wurde das Ende 2019 neu erlassene Landeswassergesetz novelliert – mit drei Regelungsschwerpunkten.
Zunächst wurden die in den ersten fünf Jahren des Vollzugs des neuen Gesetzes aufgefallenen Nachbesserungsbedarfe umgesetzt. Hier kam es aber nur vereinzelt und zu insgesamt unwesentlichen Änderungen. Daneben konnte der Gesetzgeber 2019 den Bereich des Hafen- und Wasserverkehrsrechts, die §§ 92 ff. LWG, nicht mit novellieren. Dies ist nunmehr erfolgt. Dabei hat deren Umfang sehr zugenommen. Aus neun wurden 44 Paragrafen. Wesentlich dafür sind umfangreiche Regelungen zur Planfeststellung (von Häfen), einschl. von Instrumenten zur Planungsbeschleunigung, die insbesondere an das Straßenrecht angelehnt sind, und die Neuregelung der Konzessionsvergabe für Schiffsverkehr zu den Inseln und Halligen. Der dritte Regelungsschwerpunkt – und letztlich konkrete Anlass für die jetzige Novellierung – war eine Reaktion auf die Ostseesturmflut von Oktober 2023. Infolgedessen wurden einige küstenschutzrechtliche Regelungen überarbeitet und einige weitere wasserwirtschaftliche Regelungen in Bezug auf die Klimaanpassung getroffen. Zu nennen sind aus dem Bereich des Küstenschutzes das überragende öffentliche Interesse für Bauten des Küstenschutzes (§ 63 LWG), Änderungen bei Deichschauen und der Deichbenutzung (§§ 70, 71 LWG), eine Ausweitung des Bauverbots an der Küste auf das nicht bewachsene Vorland (§ 82 LWG), Hinweispflichten für die Betreiber von Campingplätzen und Sportboothäfen (§ 82a LWG) und die Einführung von Projektmanagern (§ 84a LWG). Im Bereich der Klimaanpassung zu nennen sind die Verankerung des Wasserrückhalts als Element der Gewässerunterhaltung in § 25 LWG, die Möglichkeit, Wasserversorgungskonzepte zu fordern (§ 41 LWG), der Vorrang der Niederschlagswasserversickerung i.R.d. Abwasserbeseitigung (§ 44 LWG), die Gebührenfähigkeit von Starkregenvorsorgemaßnahmen (§ 44 LWG) sowie die Regelung zu Starkregenkarten (§ 77 LWG).
Die vorliegende Überarbeitung berücksichtigt sämtliche Neuregelungen, die im Rahmen der Novellierung vorgenommen wurden.
Der von Ministerialrat a.D. Manfred Kollmann begründete Kommentar wird von Ministerialrat Dr. Tilmann Mohr, ein profunder Kenner dieser Rechtsmaterie, weitergeführt.