Nomen est omen!
Das Handbuch Mittelständische Unternehmen deckt als Komplettwerk alle für die Praxis relevanten Themen rund um Kapital- und Personengesellschaften ab. Hier finden Sie eine umfassende und fundierte Darstellung aller Beratungssituationen - von der Gründung bis zur Liquidation.
Ihr Vorteil
Neben steuerlichen Besonderheiten werden auch gesellschaftsrechtliche und betriebswirtschaftliche Themen behandelt. Ergänzt um Hinweise zur Rechnungslegung.
Die inhaltlichen Schwerpunkte
- Gesellschafts,- Steuer,- Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Rechnungslegung, Abschluss- und andere Prüfungen, Existenzgründung, Unternehmensbewertung, Umwandlungs- und Insolvenzrecht
- Betriebswirtschaftliche Besonderheiten
Print war gestern!
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mit höchstaktuellen Beiträgen und Beratungsempfehlungen zu Entwicklungen im Steuerrecht
Neu in der 175. Aktualisierung (Mai 2026) u. a.:
Verlustabzug beim Mantelkauf nach den §§ 8c, 8d KStG und Sanierung
- Fach A – Betriebswirtschaftliche Besonderheiten
- 2. Kap.: Unternehmensbewertung – Aktualisierung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Änderungen auf Grund des MoPeG m.W.v. 1.1.2024 (BGBl. I 2021, 3436) sowie der Neuerungen infolge der Grundsteuerreform zum 1.1.2025 (Rössel)
- 4. Kap.: Finanzierung von mittelständischen Unternehmen – Aktualisierung und Erweiterung um Ausführungen zur Finanzierungs- und Finanzbedarfsplanung, zu mezzaninen Finanzierungsinstrumenten, zu Earn-Out-Vereinbarungen sowie zu disquotalen Gewinnausschüttungen (Kaminski)
- Fach I – Steuerliche Besonderheiten der PersG
- 2. Kap.: Besteuerung laufender Einkünfte/Umsätze – unter Berücksichtigung aktueller BFH-Rechtsprechung (Heinrichshofen)
- Fach J – Steuerliche Besonderheiten der GmbH
- 4. Kap.: Verlustabzug beim Mantelkauf nach den §§ 8c, 8d KStG und Sanierung – Aktualisierung auf Grund aktueller (BFH-)Rechtsprechung (Ott)
Kommt es im Rahmen einer Einbringung nach § 20 oder § 24 UmwStG zu einem Einbringungsgewinn durch den Ansatz von Zwischenwerten oder gemeinen Werten, so kann § 6b EStG auf den Einbringungsgewinn Anwendung finden, soweit dieser auf begünstigte Wirtschaftsgüter i.S.d. § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG entfällt. Dagegen soll § 6b EStG nach Ansicht der Finanzverwaltung – und entgegen der h.M. – auf einen rückwirkend festzusetzenden Einbringungsgewinn I oder II im Anschluss an eine Sperrfristverletzung bei sperrfristbehafteten Anteilen keine Anwendung finden.
In Umwandlungs- und Einbringungsfällen ist der Übergang einer Rücklage nach § 6b EStG ausgeschlossen, wenn der steuerliche Übertragungsstichtag mit dem Stichtag zusammenfällt, in dem die Übertragungsfrist des § 6b Abs. 3 EStG abläuft. Durch eine Umwandlung „in letzter Minute“ wird die Auflösung einer Rücklagen nach § 6b EStG in der steuerlichen Schlussbilanz nicht verhindert. Somit geht die Rücklage nicht auf den übernehmenden Rechtsträger über und kann von diesem nicht auf im Wirtschaftsjahr der Umwandlung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr erworbene oder hergestellte Wirtschaftsgüter i.S. des § 6b Abs. 1 Satz 2 EStG übertragen werden.
Ein besonderes Gestaltungspotenzial mittels einer Rücklage nach § 6b EStG lässt sich bei Umwandlungen und Einbringungen nutzen, wenn die Rücklage bei Fortführung der Buchwerte auf einen Rechtsträger übertragen wird, der über steuerliche Verluste bzw. Verlustvorträge verfügt und sie bei diesem ohne bzw. mit geringer Steuerbelastung aufgelöst werden kann. Durch den umwandlungsbedingten Transfer der Rücklage nach § 6b EStG auf eine „Verlustgesellschaft“, bei welcher eine Verlustverrechnung nicht mehr zu erwarten ist, wird grundsätzlich die mit § 6b EStG vom Gesetzgeber bezweckte Steuerstundung unterlaufen, weil die zuvor realisierten Gewinne in eine dauerhafte Steuerersparnis überführt werden.