Ziele und Zielgruppe
Das Einkommensteuergesetz ist ein Schwerpunkt im Berufsalltag des Steuerberaters. Durch ständige Gesetzesänderungen, neue Verwaltungsanweisungen und geänderte Rechtsprechung ist es nicht leicht, den Überblick zu bewahren.
Der „Korn“ ist konsequent an den Bedürfnissen der Beratungspraxis ausgerichtet, gibt zahlreiche Beratungs- und Gestaltungshinweise und setzt sich wissenschaftlich fundiert mit Auffassungen der Finanzverwaltung auseinander. Die Gestaltungs- und Beratungshinweise sind optisch hervorgehoben und ermöglichen Ihnen effizientes Arbeiten.
Der einheitliche Aufbau der Kommentierungen in Anlehnung an den Aufbau der einzelnen Paragrafen ermöglicht zudem eine schnelle Orientierung. Viele praktische ABC-Schlagworte helfen im Einzelfall.
Die Schwerpunkte des Kommentars lassen sich wie folgt beschreiben:
- Praxisgerechte und beratungskompetente Kommentierungen zum EStG
- Zusätzlich zum EStG werden InvStG und ZIV kommentiert
- Einheitlicher und systematischer Aufbau der Einzelkommentierungen
Aktuell in der 161. Aktualisierung (August 2025) u.a.:
Mit Erscheinen der 161. Aktualisierungslieferung zum EStG-Kommentar „Korn“ ist die Aktualisierung der Kommentierung von § 13 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) durch Gossert abgeschlossen.
Dabei hat Gossert praktisch ausgerichtete Beratungshinweise überarbeitet bzw. ergänzt. Ferner geht Gossert auf das BMF-Schreiben vom 11.10.2021 (IV C 6 – S 2142/19/10004 :002) zur Änderung des BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung der Einrichtung von Ersatzflächenpools durch Landwirte für die Vornahme von Ausgleichsmaßnahmen nach den Naturschutzgesetzen vom 3. August 2004 sowie auf das BMF-Schreiben vom 11.4.2022 (IV C 7 - S 2236/21/10001 :002) zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Biogasanlagen und der Erzeugung von Energie aus Biogas ein.
Zudem enthält die 161. Aktualisierungslieferung eine Neubearbeitung der Kommentierung von § 21 EStG (Vermietung und Verpachtung) durch Paschmanns.
Dabei hat Paschmanns u.a. Beratungshinweise und kritische Stellungnahmen ergänzt. Paschmanns geht zudem beispielsweise auf das BMF-Schreiben vom 15.9.2020 (IV C 1 – S 2253/08/10006 :033) zur sinngemäßen Anwendung des § 15a EStG bei vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften nach § 21 Absatz 1 Satz 2 EStG; Anwendung des BFH-Urteils vom 2. September 2014 - IX R 52/13 und auf Entscheidungen des BFH wie vom 20.9.2022 (IX R 29/21) zum Sofortabzug von Mieterabfindungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein.