Ziele und Zielgruppe
Das Einkommensteuergesetz ist ein Schwerpunkt im Berufsalltag des Steuerberaters. Durch ständige Gesetzesänderungen, neue Verwaltungsanweisungen und geänderte Rechtsprechung ist es nicht leicht, den Überblick zu bewahren.
Der „Korn“ ist konsequent an den Bedürfnissen der Beratungspraxis ausgerichtet, gibt zahlreiche Beratungs- und Gestaltungshinweise und setzt sich wissenschaftlich fundiert mit Auffassungen der Finanzverwaltung auseinander. Die Gestaltungs- und Beratungshinweise sind optisch hervorgehoben und ermöglichen Ihnen effizientes Arbeiten.
Der einheitliche Aufbau der Kommentierungen in Anlehnung an den Aufbau der einzelnen Paragrafen ermöglicht zudem eine schnelle Orientierung. Viele praktische ABC-Schlagworte helfen im Einzelfall.
Die Schwerpunkte des Kommentars lassen sich wie folgt beschreiben:
- Praxisgerechte und beratungskompetente Kommentierungen zum EStG
- Zusätzlich zum EStG werden InvStG und ZIV kommentiert
- Einheitlicher und systematischer Aufbau der Einzelkommentierungen
Aktuell in der 160. Aktualisierung (Juni 2025) u.a.:
Mit Erscheinen der 160. Aktualisierungslieferung zum EStG-Kommentar „Korn“ ist nun eine von Herrn Dr. Guido Bodden erstellte Neubearbeitung der Kommentierung zu Absatz 2 (Gewerbebetrieb), Absatz 3 (Fiktiver (Gesamt-)Gewerbebetrieb) und Absatz 4 (Ausgleichs- und Abzugsverbote für Verluste) von § 15 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) für Sie verfügbar.
Dabei hat Herr Dr. Guido Bodden u.a. Beratungshinweise und kritische Stellungnahmen ergänzt. Er geht ferner beispielsweise auf die Entscheidungen des BFH, Urt. v. 09.02.2023 - IV R 34/19 zur Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung bei Zins-Währungsswaps, Urt. v. 05.09.2023 - IV R 24/20 zum Fehlen einer Geringfügigkeitsgrenze bei der Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte, Urt. v. 30.11.2023 - IV R 10/21 zur Frage der Qualifikation des nachhaltigen Ankaufs notleidender Darlehensforderungen als originär gewerbliche Tätigkeit und Urt. v. 11.07.2024 - IV R 18/22 zur Aufwärtsabfärbung bei lediglich verrechenbaren Verlusten gemäß § 15a EStG ein.